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(1)   Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke.

(2)   Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen durch die Betreuung und Schulung von Tierheimpersonal bei der Bewältigung originärer Aufgaben im Umgang mit Hunden.

Die Betreuungs- und Schulungsprojekte umfassen unter anderem:

a.) Allgemeine Verbesserung der Lebens- und Betreuungsbedingungen innerhalb der jeweiligen Tierheimhaltung

b.) Fachspezifische Schulungsmaßnahmen für amtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter in Tierheimen durch von der Stiftung bestellte kompetente Hundetrainer / Verhaltensberater

c.) Flächendeckende Errichtung von Schulungsstützpunkten zur fachlichen Betreuung und Unterstützung von Tierheimmitarbeitern im deutschsprachigen Raum

d.) Förderung von art- und sozialgerechter Gruppen- bzw. Rudelhaltung bei Hunden zur Vermeidung einer art- und sozialfremden Einzelhaltung

e.) Verbesserung der Lebensbedingungen von Tierheimhunden durch optimierte Auslastung und Beschäftigung – insbesondere bei eingeschränkten Zeit- und Raumbedingungen

f.) Optimierung der Vermittlungsperspektiven für Tierheimhunde durch Verhaltenstransparenz (Durchführung von Verhaltensanalysen) und im Einzelfall durch therapeutische Erstmaßnahmen

Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Errichtung und das Betreiben eines oder mehrerer Hundealtersheime.

Der Wirkungsbereich der Stiftung kann das gesamteuropäische Ausland umfassen. In diesem Falle dient die Tätigkeit neben dem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck in nicht nur unbedeutendem Umfang auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

Die Stiftung wird auch als Förderstiftung nach § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke tätig.